BAG - Beschluß vom 14.04.2005
1 AZN 840/04
Normen:
ArbGG § 72 § 72a (in alter und neuer Fassung) ;
Fundstellen:
AuR 2005, 278
BAGE 114, 200
BB 2005, 1688
DB 2005, 1392
MDR 2005, 949
NJW 2005, 1965
NZA 2005, 708
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 22.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 1650/03
ArbG Fulda - 3/2 Ca 333/01 - 24.7.2003,

Prozessrecht - Nichtzulassungsbeschwerde; Anwendbarkeit des Anhörungsrügengesetzes; Anforderungen an Grundsatzbeschwerde nach neuem Recht

BAG, Beschluß vom 14.04.2005 - Aktenzeichen 1 AZN 840/04

DRsp Nr. 2005/6965

Prozessrecht - Nichtzulassungsbeschwerde; Anwendbarkeit des Anhörungsrügengesetzes; Anforderungen an Grundsatzbeschwerde nach neuem Recht

»1. Die Zulässigkeit und Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde beurteilt sich in der Regel nach dem im Zeitpunkt des Ablaufs der Begründungsfrist geltenden Recht. 2. Nach § 72a Abs. 3 Satz 1 ArbGG nF muss die Begründung einer auf grundsätzliche Bedeutung gestützten Nichtzulassungsbeschwerde die durch die anzufechtende Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage onkret benennen.«

Orientierungssätze: 1. Aus dem Fehlen einer Übergangsregelung in Art. 22 Anhörungsrügengesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) folgt, dass auf Beschwerdeverfahren, in denen die zweimonatige Begründungsfrist erst nach dem 31. Dezember 2004 ablief, das neue Recht anzuwenden ist. 2. Aus dem Fehlen einer Übergangsregelung folgt zugleich, dass sich die Anforderungen an eine Nichtzulassungsbeschwerde, wenn die Frist zu ihrer Begründung schon vor dem 1. Januar 2005 ablief, nach dem bis dahin geltenden Recht richten. Die allgemeinen Grundsätze des intertemporalen Verfahrensrechts stehen einer solchen Auslegung von Art. 7, Art. 22 Anhörungsrügengesetz nicht entgegen.