BAG - Urteil vom 20.06.2007
10 AZR 375/06
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; ArbGG § 72 Abs. 5 ; ZPO § 547 Nr. 1 § 551 Abs. 3 Nr. 2 litt. b ; Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil II G (Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1a zum BAT-O;
Fundstellen:
AP Nr. 6 zu § 547 ZPO
NJW 2007, 3146
NZA 2007, 1315
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 18.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Sa 508/05
ArbG Halle, vom 22.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 728/05

Prozessrecht - Heimzulage; nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; geschäftsplanmäßig unzuständige Kammer

BAG, Urteil vom 20.06.2007 - Aktenzeichen 10 AZR 375/06

DRsp Nr. 2007/16294

Prozessrecht - Heimzulage; nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts; geschäftsplanmäßig unzuständige Kammer

Orientierungssätze: 1. Der absolute Revisionsgrund der nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts gemäß § 547 Nr. 1 ZPO kann gegeben sein, wenn eine nach dem Geschäftsverteilungsplan nicht zuständige Kammer des Landesarbeitsgerichts die Entscheidung trifft. 2. Dies ist der Fall, wenn der Geschäftsverteilungsplan in einer Regelung über die Zuständigkeit für Parallelsachen vorsieht, dass die Kammer zuständig ist, der die erste der betreffenden Sachen zugeteilt worden ist, eine entsprechende Zuteilung erfolgt ist und eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts in Kenntnis dieses auch von einer Partei gerügten Umstandes eine ihr zugeteilte Parallelsache weder dem Vorsitzenden der zuständigen Kammer zur Übernahme vorlegt noch eine Entscheidung des Präsidiums herbeiführt, sondern die Sache selbst entscheidet.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2 ; ArbGG § 72 Abs. 5 ; ZPO § 547 Nr. 1 § 551 Abs. 3 Nr. 2 litt. b ; Protokollerklärung Nr. 1 zu Teil II G (Sozial- und Erziehungsdienst) der Anlage 1a zum BAT-O;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über eine Heimzulage.