BAG - Urteil vom 06.06.2007
4 AZR 411/06
Normen:
GG Art. 101 ; ZPO § 91a § 256 ; TVG § 9 ; Bezirkstarifvertrag zur Beschäftigungssicherung in Sachsen - zur Regelung einer besonderen regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 2 zum TV zur sozialen Absicherung vom 5. Mai 1998 zwischen der Kreissparkasse Torgau-Oschatz undder Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di ;
Fundstellen:
AP Nr. 11 zu § 9 TVG
AuR 2008, 122
BAGE 123, 46
MDR 2008, 465
NZA 2008, 1086
Vorinstanzen:
LAG Chemnitz, vom 16.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 923/04
ArbG Leipzig, vom 15.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 3084/04

Prozessrecht - Feststellungsinteresse bei Verbandsklage; Erledigung

BAG, Urteil vom 06.06.2007 - Aktenzeichen 4 AZR 411/06

DRsp Nr. 2008/1884

Prozessrecht - Feststellungsinteresse bei Verbandsklage; Erledigung

»1. Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz kann auch dann ausnahmsweise zulässig sein, wenn sie sich auf neue Tatsachen stützt, die das Revisionsgericht von Amts wegen hätte ermitteln müssen, zB zu dem Fortbestand eines erforderlichen Feststellungsinteresses bei einer Verbandsklage nach § 9 TVG. 2. Ein Kläger kann sich nach Erlass eines abweisenden Berufungsurteils, das auf einen unbedingten Feststellungsantrag ergangen ist, in der Revisionsinstanz nicht mehr auf ein - den Rechtsstreit seiner Meinung nach erledigendes - Ereignis berufen, das vor der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung stattgefunden hat. Ob diese Präklusionswirkung nicht bereits generell durch den jeweils letzten Sachantrag eines Klägers eintritt, brauchte nicht entschieden zu werden.« 3. Eine Partei hat an der Feststellung über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Tarifvertrages nach dem Ende des Tarifvertrages in der Regel kein rechtlich geschütztes Feststellungsinteresse mehr.

Orientierungssätze: 1. Eine Klageänderung in der Revisionsinstanz ist nur ausnahmsweise zulässig. Eine solche Ausnahmesituation wird vor allem dann angenommen, wenn sich der geänderte Klageantrag auf die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen stützen kann.