BAG - Beschluß vom 13.04.2005
5 AZB 76/04
Normen:
ArbGG § 9 Abs. 5 § 66 Abs. 1 ; ZPO § 319 ;
Fundstellen:
DB 2005, 1472
NJW 2005, 2251
NZA 2005, 836
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 10.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1731/04
ArbG Bocholt - 3 Ca 2928/03 - 22.7.2004,

Prozessrecht - fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung; Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung; offenbare Unrichtigkeit; Rechtsmittelfrist

BAG, Beschluß vom 13.04.2005 - Aktenzeichen 5 AZB 76/04

DRsp Nr. 2005/7871

Prozessrecht - fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung; Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung; offenbare Unrichtigkeit; Rechtsmittelfrist

Orientierungssätze: 1. Nach § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nur, wenn die Partei über das Rechtsmittel schriftlich belehrt worden ist. Die Rechtsmittelbelehrung muss den Parteien ermöglichen, sich allein aus der Belehrung über das für sie gegebene Rechtsmittel zu informieren. 2. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann durch das Gericht berichtigt werden. Die Berichtigung führt jedenfalls dann, wenn die Entscheidung der beschwerten Partei mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung zugestellt wird, dazu, dass der Lauf der Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird. 3. § 9 Abs. 5 Satz 3 und 4 ArbGG erfasst auch offenbare Unrichtigkeiten iSv. § 319 ZPO, soweit das Richtige nicht selbst offenbar ist. Die Prozesspartei trägt nicht das Risiko eines nicht gänzlich auszuschließenden Missverständnisses der Rechtsmittelbelehrung. Unerheblich ist, ob die Prozesspartei die Unrichtigkeit der Belehrung erkannt hat oder erkennen konnte.

Normenkette:

ArbGG § 9 Abs. 5 § 66 Abs. 1 ; ZPO § 319 ;

Gründe:

A. Die Parteien streiten über Gehaltsansprüche und Karenzentschädigung.