LAG Hamm, vom 10.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 1731/04
ArbG Bocholt - 3 Ca 2928/03 - 22.7.2004,
Prozessrecht - fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung; Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung; offenbare Unrichtigkeit; Rechtsmittelfrist
BAG, Beschluß vom 13.04.2005 - Aktenzeichen 5 AZB 76/04
DRsp Nr. 2005/7871
Prozessrecht - fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung; Berichtigung der Rechtsmittelbelehrung; offenbare Unrichtigkeit; Rechtsmittelfrist
Orientierungssätze:1. Nach § 9 Abs. 5 Satz 3 ArbGG beginnt die Frist für ein Rechtsmittel nur, wenn die Partei über das Rechtsmittel schriftlich belehrt worden ist. Die Rechtsmittelbelehrung muss den Parteien ermöglichen, sich allein aus der Belehrung über das für sie gegebene Rechtsmittel zu informieren.2. Die unrichtige Rechtsmittelbelehrung kann durch das Gericht berichtigt werden. Die Berichtigung führt jedenfalls dann, wenn die Entscheidung der beschwerten Partei mit zutreffender Rechtsmittelbelehrung zugestellt wird, dazu, dass der Lauf der Rechtsmittelfrist in Gang gesetzt wird.3. § 9 Abs. 5 Satz 3 und 4ArbGG erfasst auch offenbare Unrichtigkeiten iSv. § 319ZPO, soweit das Richtige nicht selbst offenbar ist. Die Prozesspartei trägt nicht das Risiko eines nicht gänzlich auszuschließenden Missverständnisses der Rechtsmittelbelehrung. Unerheblich ist, ob die Prozesspartei die Unrichtigkeit der Belehrung erkannt hat oder erkennen konnte.