LAG Köln, vom 13.05.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 1191/01
ArbG Köln, vom 22.05.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 714/01
Prozeßrecht - Bindungswirkung einer Verwerfungsentscheidung
BAG, Urteil vom 21.08.2003 - Aktenzeichen 8 AZR 444/02
DRsp Nr. 2003/13246
Prozeßrecht - Bindungswirkung einer Verwerfungsentscheidung
»1. Beschlüsse, mit denen eine Berufung als unzulässig verworfen wird, entfalten Bindungswirkung entsprechend § 318ZPO.2. Einer zweiten Berufung steht die Bindungswirkung entgegen, wenn dem Berufungsgericht mit der erneuten Berufung derselbe Sachverhalt unterbreitet wird, der bereits Gegenstand der früheren Verwerfungsentscheidung war.3. Nach Verwerfung einer Berufung wegen Versäumung der Berufungsfrist kann mit einer erneuten Berufung deshalb nicht geltend gemacht werden, dieselbe Frist habe nicht zu laufen begonnen.«
Orientierungssätze:1. Beschlüsse, mit denen eine Berufung als unzulässig verworfen wird, entfalten zwar keine Rechtskraft-, aber eine Bindungswirkung entsprechend § 318ZPO, da es bei einer doppelten Berufungseinlegung um die Fortsetzung desselben Verfahrens geht.2. Wie weit die Bindung einer richterlichen Entscheidung jeweils reicht, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Grundsätzlich ergibt sie sich aus der Entscheidungsformel, für deren Auslegung der Tatbestand und die Entscheidungsgründe, insbesondere auch der dort in Bezug genommene Parteivortrag im Prozeß, heranzuziehen sind.
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