BAG - Beschluß vom 14.02.2007
5 AZA 15/06 (B)
Normen:
ArbGG § 78a ;
Fundstellen:
AP Nr. 4 zu § 78a ArbGG 1979
DB 2007, 1092
NJW 2007, 1379
NZA 2007, 528
Vorinstanzen:
ArbG Erfurt, vom 10.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 AZA 15/06

Prozessrecht - Anhörungsrüge gegen eine Zwischenentscheidung

BAG, Beschluß vom 14.02.2007 - Aktenzeichen 5 AZA 15/06 (B)

DRsp Nr. 2007/6370

Prozessrecht - Anhörungsrüge gegen eine Zwischenentscheidung

Orientierungssatz: Nach § 78a Abs. 1 Satz 2 ArbGG findet eine Anhörungsrüge gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung nicht statt. Deshalb ist eine Anhörungsrüge gegen den ein Ablehnungsgesuch wegen Besorgnis der Befangenheit zurückweisenden Beschluss unstatthaft.

Normenkette:

ArbGG § 78a ;

Gründe:

I. Der Kläger hat für die Durchführung eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Er hat während des Verfahrens den Richter am Bundesarbeitsgericht Dr. L wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Dieses Gesuch hat der Senat mit Beschluss vom 10. Januar 2007 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die auf eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gestützte Rüge des Klägers.

II. Die Rüge ist unstatthaft und deshalb als unzulässig zu verwerfen.