Der Kläger macht restliche Vergütungsansprüche geltend.
Der Kläger war seit 2000 bei der B GmbH beschäftigt. Über deren Vermögen wurde am 1. April 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte stellte den Kläger ab dem 5. April 2004 von der Arbeitsleistung frei. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 30. Juni 2004. Eine Vergütung wurde dem Kläger für den Freistellungszeitraum zunächst nicht gezahlt. Auf Grund eines Bescheids vom 17. Juni 2004 erhielt der Kläger ab dem 5. April 2004 Arbeitslosengeld iHv. 40,47 Euro täglich.
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