BAG - Urteil vom 19.03.2008
5 AZR 442/07
Normen:
ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ;
Fundstellen:
AP Nr. 65 zu § 551 ZPO
AuR 2008, 231
DB 2008, 1443
JR 2009, 220
NJW 2008, 2206
NZA 2008, 1031
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz - 3 (5) Sa 92/07 - 24.4.2007,
ArbG Mainz, vom 22.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1040/06

Prozessrecht - Anforderungen an die Revisionsbegründung; mehrere Streitgegenstände und mehrfache Begründung im Berufungsurteil

BAG, Urteil vom 19.03.2008 - Aktenzeichen 5 AZR 442/07

DRsp Nr. 2008/11409

Prozessrecht - Anforderungen an die Revisionsbegründung; mehrere Streitgegenstände und mehrfache Begründung im Berufungsurteil

Orientierungssätze: Ist die Berufungsentscheidung auf zwei oder mehrere voneinander unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Revisionsbegründung beide bzw. alle Erwägungen angreifen; denn sie muss im Falle ihrer Berechtigung geeignet sein, die Entscheidung in Frage zu stellen. Setzt sich die Revisionsbegründung nur mit einer der Begründungen auseinander, ist die Revision insgesamt unzulässig.

Normenkette:

ZPO § 551 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der Kläger macht restliche Vergütungsansprüche geltend.

Der Kläger war seit 2000 bei der B GmbH beschäftigt. Über deren Vermögen wurde am 1. April 2004 das Insolvenzverfahren eröffnet und der Beklagte zum Insolvenzverwalter bestellt. Der Beklagte stellte den Kläger ab dem 5. April 2004 von der Arbeitsleistung frei. Das Arbeitsverhältnis endete mit Ablauf des 30. Juni 2004. Eine Vergütung wurde dem Kläger für den Freistellungszeitraum zunächst nicht gezahlt. Auf Grund eines Bescheids vom 17. Juni 2004 erhielt der Kläger ab dem 5. April 2004 Arbeitslosengeld iHv. 40,47 Euro täglich.