BAG - Beschluß vom 05.09.2007
3 AZB 41/06
Normen:
ZPO § 238 § 522 Abs. 1 S. 1, 2, 3 ; ArbGG § 72a § 77 ;
Fundstellen:
AP ArbGG 1979 § 77 Nr. 12
NZA 2008, 1207
Vorinstanzen:
LAG Rheinland-Pfalz, vom 03.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 323/06
ArbG Mainz, vom 24.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2184/04

Prozessrecht - Ablehnender Beschluss über Wiedereinsetzung; Berufungsverwerfung durch Urteil; Nichtzulassungsbeschwerde

BAG, Beschluß vom 05.09.2007 - Aktenzeichen 3 AZB 41/06

DRsp Nr. 2007/19611

Prozessrecht - Ablehnender Beschluss über Wiedereinsetzung; Berufungsverwerfung durch Urteil; Nichtzulassungsbeschwerde

Orientierungssätze: 1. Das Landesarbeitsgericht kann, wenn wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt wird, über diesen vorab durch Beschluss entscheiden. 2. Wird in diesem Beschluss die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen und wird die Berufung nachträglich durch Urteil und nicht - was auch zulässig ist - durch Beschluss verworfen, ist offen, inwieweit der Beschluss über die Zurückweisung der Wiedereinsetzung anfechtbar ist: a) In Betracht kommt einmal, ihn hinsichtlich der Anfechtbarkeit so zu behandeln wie einen Beschluss, mit dem die Berufung verworfen wird. Dann wäre keine Nichtzulassungsbeschwerde statthaft. b) In Betracht kommt ebenso, darauf abzustellen, dass später durch Urteil entschieden wurde und die Anfechtbarkeit des Beschlusses daran zu orientieren. In diesem Fall wäre hinsichtlich des Beschlusses die Nichtzulassungsbeschwerde gegeben.

Normenkette:

ZPO § 238 § 522 Abs. 1 S. 1, 2, 3 ; ArbGG § 72a § 77 ;

Gründe: