LANDESARBEITSGERICHT
SACHSEN-ANHALT
BESCHLUSS
In dem Beschwerdeverfahren
- Klägerin und Beschwerdeführerin -
Prozessbevollmächtigte:
gegen
- Beklagte und Beteiligt -
Prozessbevollmächtigte:
Beteiligt:
wegen Gewährung von Prozesskostenhilfe für die I. Instanz
hat die 2. Kammer des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt ohne mündliche Verhandlung am 01. Oktober 2010 durch den Vizepräsidenten des Landesarbeitsgerichts B. als Vorsitzenden entschieden:
1. Auf die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 10.08.2010 wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Stendal vom 06. Juli 2010 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 18.08.2010 - (PKH) - teilweise abgeändert. Der Beschwerdeführerin wird unter Beiordnung von Rechtsanwalt T. O. aus H. zu den Bedingungen eines im Bezirk des Arbeitsgerichts Stendal ansässigen Rechtsanwalts für den Klageantrag zu 2. ratenfreie Prozesskostenhilfe - über die bereits in dem Beschluss vom 06.07.2010 erfolgte Gewährung hinaus - in Höhe eines weiteren Teilbetrages von 39,24 € brutto zuzüglich Zinsen bewilligt.
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