LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 11.06.2007
15 Ta 1077/07
Normen:
ZPO § 117 ; ArbGG § 11a ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 20.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2922/07

Prozesskostenhilfeantrag und Anwaltsbeiordnung im Arbeitsgerichtsverfahren

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11.06.2007 - Aktenzeichen 15 Ta 1077/07

DRsp Nr. 2007/11642

Prozesskostenhilfeantrag und Anwaltsbeiordnung im Arbeitsgerichtsverfahren

»In einem erstinstanzlichen Antrag auf Prozesskostenhilfe und Anwaltsbeiordnung ist ein Antrag auf Anwaltsbeiordnung nach § 11a ArbGG als Minus oder zumindest als Hilfsantrag regelmäßig immer enthalten (LAG Hamm 30.1.2006 - 4 Ta 36/05 - juris [= Datenbank Deutsche Rechtsprechung DRsp Nr. 2006/19824]; Germelmann/Matthes/Prütting - Germelmann, 5. Aufl. § 11a ArbGG Rn 61; a.A. wohl nur noch: LAG Kiel 26.10.2001 - 4 Ta 158/01 - juris).«

Normenkette:

ZPO § 117 ; ArbGG § 11a ;

Gründe:

I.

Die Parteien stritten darüber, ob eine Kündigung vom 29.1.2007, die der Klägerin am 30.1.2007 zuging, das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet hat.

Die Klägerin war zum Kündigungszeitpunkt noch nicht länger als 6 Monate beschäftigt. Dem Betriebsrat war als Begründung für die beabsichtigte Kündigung nur mitgeteilt worden:

"Entspricht nicht unseren Erwartungen und wird deshalb nicht aus der Probezeit übernommen."

Die Klägerin hat erstinstanzlich die Ansicht vertreten, der Betriebsrat sei nicht ordnungsgemäß angehört worden. Jedenfalls habe er nicht mit der erforderlichen Mehrheit eine Erklärung dahingehend abgegeben, dass er keine Stellungnahme abgeben wolle. Durch einen Projektleiter sei ihr zugesagt worden, dass sie über die Probezeit hinaus beschäftigt werde.