LAG Köln - Beschluss vom 19.02.2013
5 Ta 368/12
Normen:
SGB IX § 90 Abs. 2; SGB IX § 90 Abs. 3; ZPO § 115 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
NZA-RR 2013, 314
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 21.06.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2632/12

Prozesskostenhilfe; Verwertung von Lebensversicherung im Rahmen des § 115 ZPO

LAG Köln, Beschluss vom 19.02.2013 - Aktenzeichen 5 Ta 368/12

DRsp Nr. 2013/7458

Prozesskostenhilfe; Verwertung von Lebensversicherung im Rahmen des § 115 ZPO

1. Für die sogenannte Riester-Rente ist gesetzlich geregelt, dass sie für die Prozesskostenhilfe nicht zu verwerten ist (§ 115 Abs. 3 Satz 2 ZPO i. V. m. § 90 Abs. 2 Nr. 2 SGB XII).2. Für andere Lebensversicherungen gilt der Grundsatz, dass eine nicht besonders geschützte Lebensversicherung regelmäßig für die Prozesskosten zu verwerten ist, soweit ihr durch Kündigung, Verkauf oder Beleihung erzielbarer Wert das Schonvermögen nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 lit. b der Verordnung zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII übersteigt.3. § 90 Abs. 3 SGB IX ist zu entnehmen, unter welchen Voraussetzungen die Lebensversicherung ausnahmsweise nicht für die Prozessführung zu verwerten ist. Danach darf der Einsatz oder die Verwertung eines Vermögens nicht verlangt werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Dies ist insbesondere der Fall, soweit eine angemessene Lebensführung oder die Aufrechterhaltung einer angemessenen Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Ob dies der Fall ist, bestimmt sich anhand der Umstände des konkreten Einzelfalls (BGH 9. Juni 2010 - XII ZB 55/08 - [...]).