LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.01.2013
13 Ta 383/12
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 571;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 21.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 360/12

Prozesskostenhilfe; Verspätet eingereichte Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.01.2013 - Aktenzeichen 13 Ta 383/12

DRsp Nr. 2013/5303

Prozesskostenhilfe; Verspätet eingereichte Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

Die erstmals nach Abschluss des Hauptsacheverfahrens in der Beschwerdeinstanz eingereichten Unterlagen zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sind nicht mehr zu berücksichtigen. Die nachträgliche Vorlage der vom Arbeitsgericht bereits unter Fristsetzung angeforderten Angaben und Nachweise erst in der Beschwerdeinstanz ist verspätet.

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Wiesbaden vom 21. August 2012 - 9 Ca 360/12 - wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 118 Abs. 2 S. 4; ZPO § 571;

Gründe: