Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.01.2013 (
I.
Die sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.01.2013 ist gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 569 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG zulässig. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor.
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