LAG Köln - Beschluss vom 13.05.2013
1 Ta 60/13
Normen:
ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 02.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2628/12

Prozesskostenhilfe; Versäumung der zur Nachreichung fehlender Unterlagen und Belege gesetzten Frist

LAG Köln, Beschluss vom 13.05.2013 - Aktenzeichen 1 Ta 60/13

DRsp Nr. 2013/17018

Prozesskostenhilfe; Versäumung der zur Nachreichung fehlender Unterlagen und Belege gesetzten Frist

Hat das Gericht nach Abschluss der Instanz eine Frist zur Nachreichung fehlender Unterlagen und Belege gesetzt, führt ein Fristversäumnis zum Verlust des Anspruchs auf Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.01.2013 (5 Ca 2628/12 EU) wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 2; ZPO § 118 Abs. 2;

Gründe

I.

Die sofortige Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 02.01.2013 ist gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 569 ZPO, 11 a Abs. 3 ArbGG zulässig. In der Sache hat sie indes keinen Erfolg.

Die Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe liegen nicht vor.