ArbG Aachen, vom 17.02.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2139/94
Prozesskostenhilfe: Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes - rückwirkende Bestellung
LAG Köln, Beschluss vom 26.06.1995 - Aktenzeichen 5 Ta 118/95
DRsp Nr. 2001/4243
Prozesskostenhilfe: Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes - rückwirkende Bestellung
1. Die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme gewerkschaftlichen Rechtsschutzes muss im PKH-Verfahren vom Gewerkschaftsmitglied substantiiert vorgetragen werden.2. Eine in der Beschwerdeinstanz nachgeholte Begründung kann zwar grundsätzlich gemäß § 570ZPO berücksichtigt werden, auch wenn das Arbeitsgericht erfolglos eine Frist gemäß § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gesetzt hatte; ist jedoch das Verfahren abgeschlossen, so kommt die rückwirkende Bewilligung der PKH nicht mehr in Betracht.