LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 31.05.2007
4 Ta 137/07
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 2384/04

Prozeßkostenhilfe und Zahlungsbestimmung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 4 Ta 137/07

DRsp Nr. 2007/17920

Prozeßkostenhilfe und Zahlungsbestimmung

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4 ;

Gründe:

Der Klägerin ist durch Beschluss vom 03.01.2005 Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Klageverfahrens unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Z. bewilligt worden.

Nach Abschluss des Verfahrens ist mit Schreiben vom 31.08., 05.10.2005 eine Anfrage bei der Klägerin nach § 120 Abs. 4 ZPO gestartet worden und nachdem keine Rückmeldung erfolgte, ist Rechtsanwalt Z. unter dem 18.10.2006 zu einer Stellungnahme aufgefordert worden. Mit Schreiben vom 30.11.2006 ist an die Erledigung und Fristsetzung am 14.12.2006 erinnert worden.

Mit Schreiben vom 23.01.2007 unter weiterer Fristsetzung auf den 06.02.2006, gemeint ist 2007, gerichtet an den Klägervertreter, hat zur Folge gehabt, dass mit Schreiben vom 06.02.2007 gebeten wurde, eine Frist auf den 20.02.2007 zu verlängern.

Nachdem keine Stellungnahme einging, hat das Arbeitsgericht durch Beschluss vom 01.03.2007 den Beschluss vom 03.01.2005 über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe aufgehoben, welche dem Klägervertreter am 05. März 2007 zugestellt worden ist.

Mit Schreiben vom 05.04.2007, am gleichen Tag beim Arbeitsgericht Koblenz eingegangen, ist Beschwerde eingelegt worden, die in einem separaten Schriftsatz begründet werden sollte. Ein derartiger Schriftsatz ist in der Akte nicht vorhanden.