LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 21.01.2005
9 Ta 288/04
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2 § 120 Abs. 4, ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 7 Ca 2182/01 - 01.10.2004,

Prozesskostenhilfe und Ratenzahlungen

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.01.2005 - Aktenzeichen 9 Ta 288/04

DRsp Nr. 2006/1863

Prozesskostenhilfe und Ratenzahlungen

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2 § 120 Abs. 4, ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - eine Klage auf Zahlung von Arbeitsvergütung und Herausgabe von Arbeitspapieren eingereicht. Im Zuge des nachfolgenden Rechtsstreites ist dem Kläger mit Beschluss des Arbeitsgerichtes vom 06.09.2001 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten, ohne Anordnung einer Ratenzahlung, bewilligt worden. Nach einer Aufforderung des Rechtspflegers beim Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat der Kläger in dem Parallelverfahren mit dem Az.: 7 Ga 638/01 am 15.12.2003eine Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht.

Das Arbeitsgericht Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat daraufhin mit Beschluss vom 01.10.2004 die im Beschluss vom 06.09.2001 getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger am 15.11.2004 eine Rate in Höhe von 72,64 EUR und ab dem 15.12.2004 monatliche Raten in Höhe von 95,- EUR zu zahlen hat. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht auf die PKH-Berechnung in dem Verfahren 7 Ga 638/01 (dort Bl. 35 des PKH-Beiheftes), welche dem Kläger zuvor zur Stellungnahme übersandt worden war, hingewiesen. Diese PKH-Berechnung lautet:

Einkünfte|