LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 07.07.2006
9 Ta 115/06
Normen:
ZPO § 114 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 05.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 216/05

Prozesskostenhilfe und Beschwerdefrist

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 07.07.2006 - Aktenzeichen 9 Ta 115/06

DRsp Nr. 2006/28081

Prozesskostenhilfe und Beschwerdefrist

Normenkette:

ZPO § 114 ;

Gründe:

I.

Der Kläger hat beim Arbeitsgericht Ludwigshafen einen Kündigungsrechtsstreit geführt, in dessen Verlauf ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D., ohne Anordnung einer Ratenzahlung, bewilligt worden ist.

Im Rahmen einer Überprüfung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Kläger eine neue Erklärung hierzu nebst Belegen beim Arbeitsgericht eingereicht. Das Arbeitsgericht hat daraufhin mit Beschluss vom 05.05.2006 die bisher getroffene Zahlungsbestimmung dahingehend abgeändert, dass der Kläger ab dem 15.05.2006 monatliche Raten in Höhe von 115,00 EUR zu zahlen hat. Dieser Beschluss ist dem Kläger am 10.05.2006 zugestellt worden.

Mit Schreiben vom 05.06.2006, das am 16.06.2006 beim Arbeitsgericht Ludwigshafen eingegangen ist, erklärte der Kläger, er lege "Widerspruch" gegen den Beschluss ein, da er nicht in der Lage sei, auch nur 20,00 EUR als monatliche Rate zu leisten.

Das Arbeitsgericht hat dieses Schreiben als sofortige Beschwerde aufgefasst und der Beschwerde nicht abgeholfen; des Weiteren hat es die Sache dem Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz zur Entscheidung vorgelegt.

II.