Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.
Das Arbeitsgericht, das in seiner ursprünglichen Festsetzung für die Höhe der Rate aufgrund der bewilligten Prozesskostenhilfe ursprünglich von einem kalendertäglichen Krankengeld in Höhe von 24,97 EUR ausgegangen war, hat unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich erfolgten Arbeitslosengeldbezuges gemäß §
Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.
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