LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 15.10.2007
6 Ta 228/07
Normen:
ZPO § 114 ; SGB III § 117 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 03.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 824/07

Prozesskostenhilfe und Änderung der Ratenzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 15.10.2007 - Aktenzeichen 6 Ta 228/07

DRsp Nr. 2008/4340

Prozesskostenhilfe und Änderung der Ratenzahlung

Normenkette:

ZPO § 114 ; SGB III § 117 ;

Gründe:

Die form- und fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde des Klägers ist nicht begründet.

Das Arbeitsgericht, das in seiner ursprünglichen Festsetzung für die Höhe der Rate aufgrund der bewilligten Prozesskostenhilfe ursprünglich von einem kalendertäglichen Krankengeld in Höhe von 24,97 EUR ausgegangen war, hat unter Berücksichtigung des zwischenzeitlich erfolgten Arbeitslosengeldbezuges gemäß § 117 SGB III aufgrund des sich ergebenden Einkommens von 42,80 EUR die Rate von ursprünglich 45,00 EUR auf 15,00 EUR zu Recht reduziert (§ 115 Abs. 2 ZPO). Gründe für die Zulassung einer weiteren Beschwerde liegen nicht vor.

Diese Entscheidung ist daher nicht anfechtbar.

Vorinstanz: ArbG Kaiserslautern, vom 03.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 824/07