LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 31.05.2011
10 Ta 101/11
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 05.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 3161/08

Prozesskostenhilfe; Ratenzahlung; Umfang der Erklärungspflicht

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.05.2011 - Aktenzeichen 10 Ta 101/11

DRsp Nr. 2011/12645

Prozesskostenhilfe; Ratenzahlung; Umfang der Erklärungspflicht

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Januar 2011 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 30. März 2011, Az.: 8 Ca 3161/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe:

I. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger am 05.02.2009 rückwirkend ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Der Rechtsstreit endete durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Die Landeskasse zahlte dem Rechtsanwalt des Klägers gemäß §§ 45, 49 RVG eine Vergütung in Höhe von € 1.015,07. Die weitere Vergütung nach Maßgabe des § 50 RVG beläuft sich auf € 878,82.