Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz vom 5. Januar 2011 in Gestalt des Teilabhilfebeschlusses vom 30. März 2011, Az.:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger am 05.02.2009 rückwirkend ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Der Rechtsstreit endete durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs. Die Landeskasse zahlte dem Rechtsanwalt des Klägers gemäß §§ 45, 49 RVG eine Vergütung in Höhe von € 1.015,07. Die weitere Vergütung nach Maßgabe des § 50 RVG beläuft sich auf € 878,82.
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