I.
Die Parteien stritten im Ausgangsverfahren um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung vom 14.02.2007. In der entsprechenden Klageschrift vom 05.03.2007 beantragte der Kläger, ihm "Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnerin zu bewilligen".
In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 27.03.2007 übergab die Klägervertreterin dem Gericht die Anlagen zum Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 05.03.2007. Sodann schlossen die Parteien einen Vergleich folgenden Inhalts:
1. Die Parteien stimmen darin überein, dass der Kläger bei der Beklagten im Dezember 2006 ein unentgeltliches Praktikum absolviert hat.
2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch fristgemäße ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung vom 14.02.2007 im Verlauf der Probezeit am 15.03.2007 geendet hat.
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