LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.06.2007
9 Ta 141/07
Normen:
ZPO § 117 § 119 § 124 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 23.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 597/07

Prozesskostenhilfe nur für rechtshängige Ansprüche - Erweiterung für mitverglichene Ansprüche nur auf Antrag

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.06.2007 - Aktenzeichen 9 Ta 141/07

DRsp Nr. 2007/17918

Prozesskostenhilfe nur für rechtshängige Ansprüche - Erweiterung für mitverglichene Ansprüche nur auf Antrag

Ohne ausdrückliche abweichende Erklärung bezieht sich der Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung und Rechtsanwaltsbeiordnung nur auf die Anträge und Streitgegenstände, die im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Partei beim Arbeitsgericht bereits anhängig gemacht worden sind.

Normenkette:

ZPO § 117 § 119 § 124 Nr. 4 ;

Gründe:

I.

Die Parteien stritten im Ausgangsverfahren um die Wirksamkeit einer arbeitgeberseitigen Kündigung vom 14.02.2007. In der entsprechenden Klageschrift vom 05.03.2007 beantragte der Kläger, ihm "Prozesskostenhilfe unter Beiordnung der Unterzeichnerin zu bewilligen".

In der Güteverhandlung vor dem Arbeitsgericht vom 27.03.2007 übergab die Klägervertreterin dem Gericht die Anlagen zum Prozesskostenhilfeantrag des Klägers vom 05.03.2007. Sodann schlossen die Parteien einen Vergleich folgenden Inhalts:

1. Die Parteien stimmen darin überein, dass der Kläger bei der Beklagten im Dezember 2006 ein unentgeltliches Praktikum absolviert hat.

2. Die Parteien sind sich darüber einig, dass das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis durch fristgemäße ordentliche arbeitgeberseitige Kündigung vom 14.02.2007 im Verlauf der Probezeit am 15.03.2007 geendet hat.