LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 04.06.2007
3 Ta 115/07
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 24.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 938/05

Prozesskostenhilfe nur für rechtshängige Ansprüche - Erweiterung für mitverglichene Ansprüche nur aufgrund entsprechenden Antrags

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 04.06.2007 - Aktenzeichen 3 Ta 115/07

DRsp Nr. 2007/17917

Prozesskostenhilfe nur für rechtshängige Ansprüche - Erweiterung für mitverglichene Ansprüche nur aufgrund entsprechenden Antrags

Ohne ausdrückliche abweichende Erklärung bezieht sich der Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung und Rechtsanwaltsbeiordnung sich nur auf die Anträge und Streitgegenstände, die im Zeitpunkt der Antragstellung durch die Partei beim Arbeitsgericht bereits anhängig gewesen sind.

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht bewilligte dem Kläger nach näherer Maßgabe des Beschlusses vom 27.10.2005 - 4 Ca 938/05 - (Bl. 10 d.A.) für das erstinstanzliche Erkenntnisverfahren die Prozesskostenhilfe.