LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 15.01.2007
1 Ta 171/06
Normen:
ZPO § 124 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck 3 Ca 2883 b/05 vom 26.05.2006,

Prozesskostenhilfe, Nichtzahlung der angeordneten Raten - Verfügungen an die Partei persönlich

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 15.01.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 171/06

DRsp Nr. 2007/5886

Prozesskostenhilfe, Nichtzahlung der angeordneten Raten - Verfügungen an die Partei persönlich

»Da Gegenstand des Verfahrens gemäß § 124 Nr. 4 ZPO persönliche Zahlungsverpflichtungen der Partei sind, müssen Verfügungen des Gerichts - anders als im allgemeinen Nachprüfungsverfahren - nicht über den Prozessbevollmächtigten zugestellt werden.«

Normenkette:

ZPO § 124 Nr. 4 ;

Gründe:

I.

Der Klägerin ist durch Beschluss des Arbeitsgerichts Lübeck vom 05.12.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt K. als Prozessbevollmächtigter beigeordnet worden. Zugleich hat das Arbeitsgericht angeordnet, dass die Klägerin sich mit monatlichen Raten von EUR 135,00 auf die Prozesskosten zu beteiligen hat. Durch Schreiben des Arbeitsgerichts Lübeck vom 05.01.2006 ist der Klägerin aufgegeben worden, ab 01.02.2006 die Raten zu entrichten und zwar 12 Raten zu 135,00 EUR und eine Rate zu 82,25 EUR.