Prozesskostenhilfe: neuerliche Mutwilligkeitsprüfung bei Kostenfestsetzung
LAG München, Beschluss vom 07.02.1994 - Aktenzeichen 1 Ta 260/93
DRsp Nr. 2002/15104
Prozesskostenhilfe: neuerliche Mutwilligkeitsprüfung bei Kostenfestsetzung
Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren hindert das Gericht nicht daran, bei der Kostenfestsetzung zu prüfen, ob die Einleitung des Verfahrens überhaupt notwendig war. Die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung kann also erneut geprüft und abweichend von der PKH-Bewilligung bejaht werden.