LAG München - Beschluss vom 07.02.1994
1 Ta 260/93
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 §§ 114 122 ;
Fundstellen:
JurBüro 1996, 534

Prozesskostenhilfe: neuerliche Mutwilligkeitsprüfung bei Kostenfestsetzung

LAG München, Beschluss vom 07.02.1994 - Aktenzeichen 1 Ta 260/93

DRsp Nr. 2002/15104

Prozesskostenhilfe: neuerliche Mutwilligkeitsprüfung bei Kostenfestsetzung

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren hindert das Gericht nicht daran, bei der Kostenfestsetzung zu prüfen, ob die Einleitung des Verfahrens überhaupt notwendig war. Die Mutwilligkeit der Rechtsverfolgung kann also erneut geprüft und abweichend von der PKH-Bewilligung bejaht werden.

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 Satz 1 ; ZPO § 91 Abs. 1 §§ 114 122 ;

Hinweise:

Hinweise:

Anmerkung:

Waldner, JurBüro 1996, 536

Fundstellen
JurBüro 1996, 534