Die - zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Zutreffend hat das Arbeitsgericht darauf hingewiesen, dass ein vollständiger, den gesetzlichen Erfordernissen entsprechender Antrag auf Prozesskostenhilfe erst vorgelegen hat, als die Erfolglosigkeit der Rechtsverfolgung bereits feststand. Auf die Frage, ob vor der durchgeführten Beweisaufnahme die hinreichende Erfolgsaussicht und das Fehlen der Mutwilligkeit festzustellen gewesen wäre (vgl. LAG Köln vom 07.08.1985 - 3 Ta 122/95 -), kommt es unter diesen Umständen nicht an, weil eine frühere Beschlussfassung des Gerichts aus Gründen, die der Antragsteller zu vertreten hat, nicht möglich gewesen wäre. "Es handelte sich gerade nicht um eine "steckengebliebenes" PKH-Verfahren (Zöller-Philippi, ZPO, 18. Aufl., § 119 Rdn. 45 ff.). Daher bleibt es bei dem Grundsatz: "Das Gericht darf die Erfolgsaussicht nicht wider bessere Erkenntnis bejahen" (BGH, NJW 1982, 1104).
Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.
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