LAG Köln - Beschluss vom 16.07.2013
9 Ta 143/13
Normen:
BGB § 254; BGB § 670; ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 11.04.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 9312/12

Prozesskostenhilfe; Klage eines Berufskraftfahrers auf Erstattung der im Strafverfahren angefallenen Gerichtskosten

LAG Köln, Beschluss vom 16.07.2013 - Aktenzeichen 9 Ta 143/13

DRsp Nr. 2013/17886

Prozesskostenhilfe; Klage eines Berufskraftfahrers auf Erstattung der im Strafverfahren angefallenen Gerichtskosten

Prozeßkostenhilfe: Zu der hinreichenden Erfolgsaussicht der Klage eines wegen fahrlässiger Tötung verurteilten Berufskraftfahrers auf Erstattung der im Strafverfahren angefallenen Gerichtskosten.

1. Eine hinreichende Erfolgsaussicht für die Rechtsverfolgung liegt vor, wenn der von einem Kläger vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint und in tatsächlicher Hinsicht die Möglichkeit einer Beweisführung besteht, wobei die Prüfung der Erfolgsaussicht nicht dazu dient, die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung in das Nebenverfahren der Prozesskostenhilfe zu verlagern und dieses an die Stelle des Hauptsacheverfahrens treten zu lassen. 2. Der Verkehrsunfall eines Berufskraftfahrers, selbst wenn er von ihm verschuldet ist, beruht kausal auf der dem Fahrer übertragenen und damit betrieblich veranlassten Tätigkeit, so dass die Kosten eines Strafverfahrens, das aufgrund eines fahrlässigen (Verkehrs-)delikts entstehen, nicht von vorneherein als erstattungsfähige Aufwendungen ausscheiden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der

die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnende

Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 11.04.2013 -

3 Ca 9312/12 - abgeändert.

Dem Kläger wird für den ersten Rechtszug