LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 28.08.2001
19 Ta 1/01
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 1 ; ZPO § 115 Abs. 1 ; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ; ZPO § 115 Abs. 3 ; BSHG § 76 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mannheim, vom 19.02.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 330/00

Prozesskostenhilfe; Kindergeld als berückichtigungsfähiges Einkommen

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 28.08.2001 - Aktenzeichen 19 Ta 1/01

DRsp Nr. 2003/4496

Prozesskostenhilfe; Kindergeld als berückichtigungsfähiges Einkommen

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 1 ; ZPO § 115 Abs. 1 ; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 2 ; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 ; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ; ZPO § 115 Abs. 3 ; BSHG § 76 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Arbeitsgericht hat der Klägerin Prozeßkostenhilfe verweigert, mit der Begründung, die voraussichtlichen Kosten des Rechtsstreits überstiegen voraussichtlich nicht 4 Monatsraten. Das Arbeitsgericht ist von einem Monatseinkommen in Höhe von DM 2.855,33 ausgegangen, weil es das Kindergeld in Höhe von DM 900,-- als Einkommen der Klägerin eingesetzt hat und hat eine Ratenzahlungsverpflichtung von DM 230,-- ermittelt.

Dagegen wendet die Klägerin ein, das Kindergeld sei nicht zu berücksichtigen. Der Klägerin sei Prozeßkostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung zu bewilligen.

II.

Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat das Kindergeld zu Recht als Einkommen der Klägerin in Ansatz gebracht.