LAG Baden-Württemberg - Beschluss vom 30.01.1995
15 Ta 23/94
Normen:
BGB § 1360a Abs. 4 Satz 1 ; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
JurBüro 1995, 312

Prozesskostenhilfe: keine Vorschusspflicht im Rahmen des Unterhaltsanspruches für Kündigungsschutzklage des Ehegatten

LAG Baden-Württemberg, Beschluss vom 30.01.1995 - Aktenzeichen 15 Ta 23/94

DRsp Nr. 2002/7809

Prozesskostenhilfe: keine Vorschusspflicht im Rahmen des Unterhaltsanspruches für Kündigungsschutzklage des Ehegatten

Bei einer Kündigungsschutzklage handelt es sich um keine "persönliche Angelegenheit" im Sinne des § 1360a Abs. 4 Satz 1 BGB. Daher ist der Ehegatte nicht verpflichtet, im Rahmen seiner Unterhaltspflicht dem anderen Ehegatten finanzielle Mittel zur Führung eines Kündigungsschutzprozesses zur Verfügung zu stellen.

Normenkette:

BGB § 1360a Abs. 4 Satz 1 ; ZPO § 115 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen
JurBüro 1995, 312