LAG Köln - Beschluss vom 12.06.2013
7 Ta 371/12
Normen:
ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 07.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ga 124/12

Prozesskostenhilfe in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - besondere Mitwirkungspflichten des Antragstellers - Prozesskostenhilfegewährung nach Abschluss der Instanz

LAG Köln, Beschluss vom 12.06.2013 - Aktenzeichen 7 Ta 371/12

DRsp Nr. 2013/19612

Prozesskostenhilfe in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes - besondere Mitwirkungspflichten des Antragstellers - Prozesskostenhilfegewährung nach Abschluss der Instanz

Die Anforderungen an die Mitwirkungsobliegenheiten eines PKH-Antragstellers sind in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes den Besonderheiten eines solchen EILT-Verfahrens anzupassen.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Prozesskostenhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.12.2012 in Sachen 12 Ga 124/12 abgeändert:

Der Klägerin wird für das Verfahren 12 Ga 124/12 Prozesskostenhilfe mit Widerruf ab dem 14.11.2012 unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt Wilk aus Köln in vollem Umfang und mit der Maßgabe bewilligt, dass die Klägerin aufgrund ihrer glaubhaft gemachten derzeitigen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse derzeit keinen eigenen Beitrag zu den Kosten zu leisten hat.

Normenkette:

ZPO § 117 Abs. 3; ZPO § 117 Abs. 4;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 07.12.2012 ist in der Sache begründet. Der Klägerin war für das Verfahren 12 Ga 124/12 antragsgemäß Prozesskostenhilfe zu gewähren. Dies ergibt sich aus folgenden Überlegungen: