LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 21.05.2012
6 Ta 18/12
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 121 Abs. 2; ZPO § 139 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 09.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1647 d/11

Prozesskostenhilfe im Kündigungsschutzverfahren; mutwilliger Weiterbeschäftigungsantrag vor Scheitern des Gütetermins; Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts bei einfacher Vergütungsklage; Hinweispflicht des Gerichts zur Vorlage von Belegen bei Bezugnahme der Partei auf Parallelverfahren

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 21.05.2012 - Aktenzeichen 6 Ta 18/12

DRsp Nr. 2012/15529

Prozesskostenhilfe im Kündigungsschutzverfahren; mutwilliger Weiterbeschäftigungsantrag vor Scheitern des Gütetermins; Versagung der Beiordnung eines Rechtsanwalts bei einfacher Vergütungsklage; Hinweispflicht des Gerichts zur Vorlage von Belegen bei Bezugnahme der Partei auf Parallelverfahren

1. Hat die Partei bereits vor Abschluss der Instanz eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse zur Akte gereicht und angegeben, sie erhalte Naturalunterhalt von ihrem Vater, und lagen dem Arbeitsgericht hierzu in einem Parallelverfahren Unterlagen vor, besteht für die Partei zunächst kein Anlass, weitere Belege beizubringen; beurteilt das Arbeitsgericht dies anders, hat es die Partei sogleich nach Eingang der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zur Vorlage entsprechender Belege aufzufordern. 2. Eine Rechtsverfolgung ist mutwillig im Sinne des § 114 Satz 1 ZPO, wenn eine verständige, nicht hilfsbedürftige Partei ihre Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde.