I.
Die Klägerin wendet sich gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe.
Die Klägerin hat am 21.06.2005 Klage mit insgesamt 9 Anträgen erhoben. Unter anderem richtet sich der Klageantrag zu 3. auf Feststellung, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die Kündigung vom 08.03.2005 zum 30.04.2005 beendet wurde, sondern bis zum 31.05.2005 fortbestand; Gegenstand des Antrags zu 8. ist die entsprechende Vergütungsforderung. Wegen der weiteren Anträge wird auf Seite 2 der Klageschrift vom 20.06.2005 (Bl. 2 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht Elmshorn hat durch Beschluss vom 15.08.2005 den Antrag der Klägerin zurückgewiesen und dies wie folgt begründet:
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