Prozesskostenhilfe: funktionelle Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 118 Abs. 2 ZPO
LAG Düsseldorf, Beschluss vom 27.11.1995 - Aktenzeichen 15 Ta 294/95
DRsp Nr. 2002/8643
Prozesskostenhilfe: funktionelle Zuständigkeit für Maßnahmen nach § 118 Abs. 2ZPO
Der Richter kann in den ihm vorbehaltenen Sachen im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens dem Rechtspfleger im Einzelfall nur die § 118 Abs. 2 Sätze 2 und 3 ZPO erwähnten "Maßnahmen" (Erhebungen, Urkundenvorlage, Auskünfte, Fristsetzung) übertragen. Die "Entscheidungen" sind - vor allem auch im Falle des § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO - dem Richter vorbehalten und können durch diesen nicht auf den Rechtspfleger übertragen werden.