LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.06.2007
3 Ta 125/07
Normen:
ZPO § 114 Satz 1 ; GewO § 109 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 688/07

Prozesskostenhilfe für Zeugnisanspruch

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.06.2007 - Aktenzeichen 3 Ta 125/07

DRsp Nr. 2007/17897

Prozesskostenhilfe für Zeugnisanspruch

Normenkette:

ZPO § 114 Satz 1 ; GewO § 109 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin ist vom 01.02.2005 bis zum 31.12.2006 bei den Beklagten beschäftigt gewesen. Die Klägerin beantragt, ihr für folgenden Klageantrag die Prozesskostenhilfe ohne Nachzahlungsanordnung und unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten zu gewähren:

Der Klägerin unter dem Datum 23.12.2006 ein Zeugnis mit nachfolgendem Inhalt zu erteilen:

Frau A., geboren am 28.02.1956 war in der Zeit vom 01.02.2005 bis 31.12.2007 bei uns als Mitarbeiterin beschäftigt.

Das Aufgabengebiet von Frau A. umfasste die Arbeit an der Theke, das Bedienen der Gäste, sowie die Hilfe in Vorbereitungs- und Spülküche.

Durch ihre gute Auffassungsgabe arbeitete sie sich schnell in ihr Aufgabengebiet ein.

Frau A. hat eine sehr gute Kommunikationsfähigkeit, besitzt Verantwortungsbewusstsein, ist belastbar und arbeitet zuverlässig und selbständig.

Ihr Verhalten gegenüber Vorgesetzten, Kollegen und Gästen war jederzeit vorbildlich.

Sie erledigte alle ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit.

Vor Klageerhebung (= Klageerhebung für den Fall der Gewährung von Prozesskostenhilfe) hatten die Beklagten der Klägerin die aus Bl. 7 d.A. und Bl. 8 d.A. ersichtlichen Zeugnisse vom 12.01.2007 und vom 05.03.2007 erteilt.