LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 19.10.2009
13 Ta 522/09
Normen:
ZPO § 117; ZPO § 119 Abs. 1; ZPO § 278 Abs. 6;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 17.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 42/09

Prozesskostenhilfe für Vergleichsmehrwert; unzulässiger Blankettantrag zur Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf möglicherweise durch Vergleich erledigte nicht rechtshängige Ansprüche

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 19.10.2009 - Aktenzeichen 13 Ta 522/09

DRsp Nr. 2010/1579

Prozesskostenhilfe für Vergleichsmehrwert; unzulässiger Blankettantrag zur Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf möglicherweise durch Vergleich erledigte nicht rechtshängige Ansprüche

1. Die Erstattung von Anwaltsgebühren aus der Landeskasse für den Mehrwert mitverglichener Ansprüche, die nicht rechtshängig waren, kommt nur in Betracht, wenn ein entsprechender ergänzender Antrag auf Bewilligung von PKH und anwaltlicher Beiordnung gestellt und beschieden ist. 2. Der Antrag kann erst gestellt werden, wenn deutlich ist, dass ein Vergleich mit entsprechendem Mehrwert abgeschlossen wird. 3. Im Vorfeld gestellte vorsorgliche "Erstreckungsanträge" ohne Bezug zu einem konkreten Vergleich sind als Blankettanträge unzulässig.

Die Beschwerde des Klägervertreters gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Kassel vom 17. August 2009 - 8 Ca 42/09 - wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 117; ZPO § 119 Abs. 1; ZPO § 278 Abs. 6;

Gründe:

I.

Mit der am 5. Februar 2009 erhobenen Klage beantragte der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten zugleich Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten und die Erstreckung der Prozesskostenhilfe auf einen eventuellen Mehrwert des Vergleichs.