Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 24.06.2011, Az.:
Der Klägerin wird rückwirkend ab 21.06.2011 für die erste Instanz Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin S. bewilligt, soweit sie
die Feststellung beantragt hat, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 24.05.2011 aufgelöst worden ist (Antrag zu 1),
die Zahlung von € 1.173,92 brutto nebst Zinsen (Antrag zu 2).
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