LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 18.07.2011
10 Ta 1325/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004; GewO § 108;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 08.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 38 Ca 1106/11

Prozesskostenhilfe für Klage auf Entfernung einer Abmahnung bei beendetem Arbeitsverhältnis

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 18.07.2011 - Aktenzeichen 10 Ta 1325/11

DRsp Nr. 2011/21660

Prozesskostenhilfe für Klage auf Entfernung einer Abmahnung bei beendetem Arbeitsverhältnis

Auch im beendeten Arbeitsverhältnis kann einer Klage auf Entfernung einer Abmahnung nicht von vornherein die Erfolgsaussicht abgesprochen werden. Eine Ausschlussklausel, die auf das Entstehen eines Anspruchs abstellt, ist intransparent und unwirksam.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 17. Juni 2011 wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Berlin vom 8. Juni 2011 - 38 Ca 1106/11 - teilweise abgeändert. Dem Kläger wird auch Prozesskostenhilfe

- für die Klage auf Entfernung der Abmahnung vom 27.12.2010 aus der bei der Beklagten geführten Personalakte

- für die beabsichtigte Vergütungsklage für die Monate November und Dezember 2010 in Höhe von 1.753,64 EUR brutto abzüglich für diesen Zeitraum erhaltener 826,94 EUR netto

- für die Vergütungsabrechnungen für die Monate September 2010 bis Februar 2011

mit der Maßgabe bewilligt, dass hinsichtlich der Prozesskosten vorläufig kein eigener Beitrag zu leisten ist.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

3. Gegen diesen Beschluss ist für die Parteien kein Rechtsmittel gegeben.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 1004; GewO § 108;

Gründe: