1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 17. Juni 2011 wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Berlin vom 8. Juni 2011 - 38 Ca 1106/11 - teilweise abgeändert. Dem Kläger wird auch Prozesskostenhilfe
- für die Klage auf Entfernung der Abmahnung vom 27.12.2010 aus der bei der Beklagten geführten Personalakte
- für die beabsichtigte Vergütungsklage für die Monate November und Dezember 2010 in Höhe von 1.753,64 EUR brutto abzüglich für diesen Zeitraum erhaltener 826,94 EUR netto
- für die Vergütungsabrechnungen für die Monate September 2010 bis Februar 2011
mit der Maßgabe bewilligt, dass hinsichtlich der Prozesskosten vorläufig kein eigener Beitrag zu leisten ist.
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
3. Gegen diesen Beschluss ist für die Parteien kein Rechtsmittel gegeben.
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