LAG Köln - Beschluss vom 08.11.2012
4 Ta 316/12
Normen:
BGB § 616 Abs. 1; ZPO § 114;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 27.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 3007/12

Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter; Außerordentliche fristlose Kündigung aus betriebsbedingten Gründen

LAG Köln, Beschluss vom 08.11.2012 - Aktenzeichen 4 Ta 316/12

DRsp Nr. 2012/22437

Prozesskostenhilfe für Insolvenzverwalter; Außerordentliche fristlose Kündigung aus betriebsbedingten Gründen

Keine Erfolgsaussicht für die Rechtsverteidigung eines Insolvenzverwalters hinsichtlich Kündigungsschutzklage gegen eine außerordentliche fristlose Kündigung aus betriebsbedingten Gründen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den die Prozesskostenhilfe teilweise versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.09.2012 - 12 Ca 3007/12 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 616 Abs. 1; ZPO § 114;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg. Für die Rechtsverteidigung gegen die Kündigungsschutzklage besteht in so weit keine Erfolgsaussicht, als sie fristlos ausgesprochen wurde.

Betriebseinstellungen und Betriebseinschränkungen sind unabhängig davon, ob sie auf einer unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers beruhen oder zwangsläufig eintreten (z. B. Brandschaden) regelmäßig kein wichtiger Grund zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung (vgl. z. B. BAG 03.07.2002 AP BGB § 620 Schuldrechtliche Kündigungsbeschränkung Nr. 6; 21.04.2005 AP KSchG 1969 § 1 Betriebsbedingte Kündigung Nr. 134).

Das gilt auch im Insolvenzverfahren (vgl. statt vieler ErfK/Müller-Glöge § 626 BGB Rn. 89; § 113 InsO Rn. 12; KR/Fischermeier § 626 BGB Rn. 170 und BAG 08.04.2003 - 2 AZR 355/02).