Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den die Prozesskostenhilfe teilweise versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 27.09.2012 -
Die zulässige sofortige Beschwerde hatte in der Sache keinen Erfolg. Für die Rechtsverteidigung gegen die Kündigungsschutzklage besteht in so weit keine Erfolgsaussicht, als sie fristlos ausgesprochen wurde.
Betriebseinstellungen und Betriebseinschränkungen sind unabhängig davon, ob sie auf einer unternehmerischen Entscheidung des Arbeitgebers beruhen oder zwangsläufig eintreten (z. B. Brandschaden) regelmäßig kein wichtiger Grund zur außerordentlichen, fristlosen Kündigung (vgl. z. B. BAG 03.07.2002 AP BGB §
Das gilt auch im Insolvenzverfahren (vgl. statt vieler ErfK/Müller-Glöge § 626 BGB Rn. 89; § 113 InsO Rn. 12; KR/Fischermeier § 626 BGB Rn. 170 und BAG 08.04.2003 - 2 AZR 355/02).
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