LAG Köln - Beschluss vom 17.02.2011
5 Ta 28/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 3696/10

Prozesskostenhilfe für Drittschuldnerklage; hinreichende Erfolgsaussicht bei ausreichenden Darlegungen zum Umfang des monatlich pfändbaren Schuldnereinkommens

LAG Köln, Beschluss vom 17.02.2011 - Aktenzeichen 5 Ta 28/11

DRsp Nr. 2011/5690

Prozesskostenhilfe für Drittschuldnerklage; hinreichende Erfolgsaussicht bei ausreichenden Darlegungen zum Umfang des monatlich pfändbaren Schuldnereinkommens

1. Zur Prüfung der Erfolgsaussicht einer Drittschuldnerklage hat die Klägerin Angaben über den Umfang des monatlich pfändbaren Einkommens des Schuldners vorzutragen. 2. Reicht aufgrund dieser Angaben der pfändbare Betrag für die Deckung der laufenden Unterhaltsbeträge aus, besteht hinreichende Erfolgsaussicht für eine Zahlungsklage gegen den Drittschuldner (Arbeitgeber).

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Klägerseite wird der Klägerin Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Dr. Azu den Bedingungen eines im Arbeitsgerichtsbezirk Siegburg ansässigen Rechtsanwalts für den Antrag zu 1. aus dem Schriftsatz vom 14.01.2011 (Verurteilung der Beklagten, beginnend mit dem Monat Januar 2011 monatlich 556,00 - zu zahlen) bewilligt; dabei hat die Klägerin aufgrund ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse einstweilen keinen eigenen Beitrag zu den Prozesskosten zu leisten.

Im Übrigen wird die sofortige Beschwerde der Klägerseite zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe

I. Die Klägerin begehrt für die vorliegende Drittschuldnerklage Prozesskostenhilfe.