LAG Köln - Beschluss vom 18.04.1996
4 Ta 265/95
Normen:
ZPO § 127 Abs. 3 ;
Fundstellen:
LAGE § 127 ZPO Nr. 25
NZA 1996, 1176
Rpfleger 1996, 413
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 05.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 1983/95

Prozesskostenhilfe: Erstreckung auf Mehrvergleich ohne Antrag - Beschwerderecht des Bezirksrevisors

LAG Köln, Beschluss vom 18.04.1996 - Aktenzeichen 4 Ta 265/95

DRsp Nr. 2001/6057

Prozesskostenhilfe: Erstreckung auf Mehrvergleich ohne Antrag - Beschwerderecht des Bezirksrevisors

1. Hat eine Partei einen PKH-Antrag gestellt, so ist im Zweifel von ihrem Willen auszugehen, dass dieser Antrag sich auch auf den Mehrwert eines Prozessvergleichs erstrecken soll, von dem weitere Gegenstände erfasst werden, die in einem engen sachlichen Zusammenhang mit dem Streitgegenstand stehen. 2. Auch wenn dieses das grundsätzliche Erfordernis einer ausdrücklichen Antragstellung auf Erweiterung der PKH nicht ersetzt, so liegt doch kein Fall der "greifbaren Gesetzeswidrigkeit" vor, wenn das Gericht die Prozesskostenhilfe in einer solchen Situation nach Vergleichsschluss auf den Mehrwert erstreckt. Ein über § 127 Abs. 3 ZPO hinausgehendes Beschwerderecht steht der Staatskasse in einem solchen Fall daher nicht zu.

Normenkette:

ZPO § 127 Abs. 3 ;