LAG Nürnberg - Beschluss vom 04.05.2012
7 Ta 19/12
Normen:
ZPO § 114; KSchG § 4;
Vorinstanzen:
ArbG Würzburg, vom 13.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 1794/11

Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage

LAG Nürnberg, Beschluss vom 04.05.2012 - Aktenzeichen 7 Ta 19/12

DRsp Nr. 2012/13751

Prozesskostenhilfe; Erfolgsaussicht einer Kündigungsschutzklage

Eine hinreichende Erfolgsaussicht für eine Klage liegt u.a. vor, wenn der von der Klagepartei vertretene Rechtsstandpunkt zumindest vertretbar erscheint. Im Hinblick auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2010 (1 BvR 1682/07) zu tariflichen Ausschlussfristen ist die Frage, ob ein Antrag auf Prozesskostenhilfe, der mit dem bloßen Entwurf einer Kündigungsschutzklage innerhalb der Dreiwochenfrist eingereicht wird, diese wahrt, neu zu stellen. Stellt die Klagepartei sich auf den Rechtsstandpunkt, in diesem Fall sei entgegen der bisher einhelligen Meinung die Frist des § 4 KSchG gewahrt, kann der Antrag auf Prozesskostenhilfe nicht mit der Begründung fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen werden.

1. Auf die sofortige Beschwerde des Klägers vom 16.01.2012 wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Würzburg vom 13.12.2011 aufgehoben.

2. Dem Kläger wird für die beabsichtigte Kündigungsschutzklage Prozesskostenhilfe bewilligt und Herr Rechtsanwalt G... beigeordnet.

3. Die zu zahlenden Raten werden auf monatlich 15,00 € festgesetzt.

Normenkette:

ZPO § 114; KSchG § 4;

Gründe:

I. Die Parteien streiten in der Hauptsache um die Wirksamkeit einer ordentlichen Kündigung.