LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 30.07.2007
1 Ta 109/07
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 19.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 982/06

Prozesskostenhilfe; Bewilligungsverfahren; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Einkommesverhältnisse; Wohnkosten; widersprüchliche Angaben

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.07.2007 - Aktenzeichen 1 Ta 109/07

DRsp Nr. 2007/18056

Prozesskostenhilfe; Bewilligungsverfahren; Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse; Einkommesverhältnisse; Wohnkosten; widersprüchliche Angaben

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Die Beklagte hat am 11.05.2006 beantragt, ihr für eine gegen sie erhobene Zahlungsklage Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Sie hat am 02.08.2006 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst einem Kontoauszug zur Akte gereicht, in der unter H. als Wohnkosten angeben sind: Miete 884,00 EUR, übrige Nebenkosten 210,00 EUR, insgesamt 1.094,00 EUR; nach der Erklärung werden die Wohnkosten von dem Ehemann gezahlt.

Das Arbeitsgericht hat durch Verfügung vom 08.08.2006 der Beklagten Gelegenheit gegeben, unverzüglich eine Kopie des Bescheides über das Arbeitslosengeld vorzulegen. Außerdem hat es die Beklagte aufgefordert darzulegen, aus welchem Grunde sie aus selbstständiger Tätigkeit etc. keine Einnahmen habe. Der Beklagten ist zugleich aufgegeben worden, die zu erwartenden Angaben über Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit an Eides statt zu versichern.