LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 09.01.2013
7 Ta 354/12
Normen:
ZPO § 114;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 21.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 3042/12

Prozesskostenhilfe; Beurteilungszeitpunkt für die Erfolgsaussicht einer Klage

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 09.01.2013 - Aktenzeichen 7 Ta 354/12

DRsp Nr. 2013/5313

Prozesskostenhilfe; Beurteilungszeitpunkt für die Erfolgsaussicht einer Klage

Abweichend vom Grundsatz, dass für die Beurteilung der Erfolgsaussicht auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts oder frühestens auf den der Bewilligungsreife des PKH-Antrags abzustellen ist, muss von der Erfolgsaussicht einer Klage auch dann ausgegangen werden, wenn die Klage nach vollständiger Vorlage der PKH-Erklärung, aber vor der Entscheidung des Arbeitsgerichts über den PKH-Antrag zurückgenommen wird, weil der Beklagte die Forderung nach Klageerhebung erfüllt hat. (in Anschluss an Hess. LAG vom 21.06.06 - 12 Ta 198/06)

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. August 2012 - 19 Ca 3042/12 - aufgehoben, soweit die Bewilligung der Prozesskostenhilfe versagt wurde.

Die bewilligte Prozesskostenhilfe wird auf die ursprüngliche Klageforderung hinsichtlich der Vergütung für die Monate Februar und März 2012 auch insoweit erstreckt, als diese über den Betrag von 662,86 € hinausging.

Normenkette:

ZPO § 114;

Gründe: