Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfebeschluss des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 21. August 2012 - 19 Ca 3042/12 - aufgehoben, soweit die Bewilligung der Prozesskostenhilfe versagt wurde.
Die bewilligte Prozesskostenhilfe wird auf die ursprüngliche Klageforderung hinsichtlich der Vergütung für die Monate Februar und März 2012 auch insoweit erstreckt, als diese über den Betrag von 662,86 € hinausging.
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