LAG Köln - Beschluss vom 08.11.2012
11 Ta 309/12
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124 Nr. 2;
Fundstellen:
AuR 2013, 101
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 27.08.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1808/11

Prozesskostenhilfe; Beschwerde gegen die Aufhebung von Prozesskostenhilfe

LAG Köln, Beschluss vom 08.11.2012 - Aktenzeichen 11 Ta 309/12

DRsp Nr. 2012/22659

Prozesskostenhilfe; Beschwerde gegen die Aufhebung von Prozesskostenhilfe

Im Beschwerdeverfahren gegen Aufhebungsbeschlüsse nach den §§ 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO können erstinstanzlich fehlende Belege noch wirksam nachgereicht werden.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.08.2012 aufgehoben.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4; ZPO § 124 Nr. 2;

Gründe

Die zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Bonn vom 27.08.2012, mit welchem die ratenfreie Prozesskostenhilfebewilligung durch Beschluss vom 21.09.2011 auf der Grundlage der §§ 124 Nr. 2, 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO aufgehoben wurde, ist begründet.