Die gemäß § 127 Abs. 3 ZPO n. F. statthafte Beschwerde des Bezirksrevisors ist teilweise begründet.
1) Nach der zur Zeit der Bewilligung der Prozesskostenhilfe bestehenden objektiven Sachlage stand auf Grund des Prozessvergleiches der Parteien vom 15.01.1988 fest, dass ihr Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten bis zum 30.06.1988 fortgesetzt werde. Aus den dem Beschwerdegericht vorliegenden Lohnabrechnungen für die Zeit vom 01.12.1987 bis zum 29.02.1988 ergibt sich weiter, dass der Kläger jedenfalls bis zum 30.06.1988 einen durchschnittlichen Monatsnettolohn von 1.662,54 DM erzielt hat bzw. erzielen wird. Da seine Ehefrau eine monatliche Rente von 800,-- DM bezieht und der Kläger nur noch einem einkommenslosen Kinde zum Unterhalt verpflichtet ist, hat er unter Berücksichtigung des § 115 Abs. 4 Satz 1 ZPO nach der Anlage 1 zu § 114 ZPO folglich vorbehaltlich einer ab 01.07.1988 eintretenden Änderung seiner Einkommensverhältnisse (§ 120 Abs. 4 ZPO) mit monatlich 120,-- DM zu den Kosten der Prozessführung beizutragen.
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