LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 22.11.2011
3 Ta 177/11
Normen:
ZPO § 115; ZPO § 571 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 02.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 250/11

Prozesskostenhilfe; Berücksichtigung neuer Angaben; Voraussetzungen für die Verminderung der Ratenzahlung

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 22.11.2011 - Aktenzeichen 3 Ta 177/11

DRsp Nr. 2012/4638

Prozesskostenhilfe; Berücksichtigung neuer Angaben; Voraussetzungen für die Verminderung der Ratenzahlung

Wendet sich der Antragsteller nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe gegen die Anordnung einer Ratenzahlung, sind zwar gemäß § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO auch neue Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und nachgereichte Belege zu berücksichtigen; eine Änderung der Ratenzahlung ist jedoch nur dann veranlasst, wenn sich das anrechenbare Einkommen i.S. des § 115 Abs. 2 ZPO vermindert hat.

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 2. Juli 2011 - 3 Ca 250/11 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115; ZPO § 571 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich gegen die Anordnung einer Ratenzahlung durch das Arbeitsgericht Trier.

Das vom Kläger vor dem Arbeitsgericht Trier eingeleitete Kündigungsschutzverfahren zwischen den Parteien (Az.: 3 Ca 250/11) ist durch Abschluss eines Vergleichs vom 4. Mai 2011 gemäß § 278 Abs. 6 ZPO beendet worden.