ArbG Siegburg, vom 24.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 3686/02
Prozesskostenhilfe: Berücksichtigung höherer Kosten und neuer Sachvortrag
LAG Köln, Beschluss vom 07.04.2003 - Aktenzeichen 11 Ta 391/02
DRsp Nr. 2003/13704
Prozesskostenhilfe: Berücksichtigung höherer Kosten und neuer Sachvortrag
Ratenfreie Prozeßkostenhilfe kann bis zum Abschluß des Rechtsstreit nicht bewilligt werden, wenn der Antragsteller weitere Kosten bis zu diesem Zeitpunkt nicht vorgetragen hat. Die ratenfreie Prozeßkostenhilfe könnte deshalb nur vom Zeitpunkt des neuen Vertrags an für die Folgezeit bewilligt werden.