I. Das Landessozialgericht (LSG) hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger Versorgung wegen der gesundheitlichen Folgen einer durch explodierende Fundmunition erlittenen Verletzung zu gewähren. Gegen das Urteil hat der Beklagte - die vom LSG zugelassene - Revision eingelegt. Der Kläger hat Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozeßbevollmächtigten beantragt und auf Anfrage des Senats mitgeteilt, er wolle sich - anders als in einer anderen Rechtsangelegenheit - im Revisionsverfahren nicht durch einen Rechtsschutzsekretär seiner Gewerkschaft vertreten lassen, weil er vom Deutschen Gewerkschaftsbund enttäuscht sei. In jener anderen Rechtsangelegenheit habe er trotz mehrerer Nachfragen keine Auskunft über den Sachstand erhalten. Es sei in jener Sache auch nicht genug getan worden.
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