BSG - Beschluß vom 12.03.1996
9 RV 24/94
Normen:
ArbGG § 11a ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 ; SGG § 73a Abs. 1 § 73a Abs. 2 § 166 Abs. 2 ; ZPO § 114 § 115 § 121 ;
Fundstellen:
JurBüro 1996, 533
NZA 1996, 1342
NZS 1996, 397
NZS 1997, 45
SozR 3-1500 § 73a Nr. 4

Prozeßkostenhilfe bei Vertretung durch Gewerkschaft

BSG, Beschluß vom 12.03.1996 - Aktenzeichen 9 RV 24/94

DRsp Nr. 1997/355

Prozeßkostenhilfe bei Vertretung durch Gewerkschaft

1. Im sozialgerichtlichen Verfahren ist einem Beteiligten Prozeßkostenhilfe nicht zu gewähren, der sich als Mitglied einer Gewerkschaft oder eines Verbandes durch einen Angestellten seiner Organisation vertreten lassen kann. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

ArbGG § 11a ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 9 Abs. 1 Art. 9 Abs. 3 ; SGG § 73a Abs. 1 § 73a Abs. 2 § 166 Abs. 2 ; ZPO § 114 § 115 § 121 ;

Gründe:

I. Das Landessozialgericht (LSG) hat den Beklagten verurteilt, dem Kläger Versorgung wegen der gesundheitlichen Folgen einer durch explodierende Fundmunition erlittenen Verletzung zu gewähren. Gegen das Urteil hat der Beklagte - die vom LSG zugelassene - Revision eingelegt. Der Kläger hat Prozeßkostenhilfe unter Beiordnung seiner Prozeßbevollmächtigten beantragt und auf Anfrage des Senats mitgeteilt, er wolle sich - anders als in einer anderen Rechtsangelegenheit - im Revisionsverfahren nicht durch einen Rechtsschutzsekretär seiner Gewerkschaft vertreten lassen, weil er vom Deutschen Gewerkschaftsbund enttäuscht sei. In jener anderen Rechtsangelegenheit habe er trotz mehrerer Nachfragen keine Auskunft über den Sachstand erhalten. Es sei in jener Sache auch nicht genug getan worden.