Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 02.07.2009 - 2 Ca 1469/08 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Kläger wendet sich gegen die Versagung der Prozesskostenhilfe für den Vergleichsmehrwert.
Der Kläger verlangte mit seiner am 18.11.2008 erhobenen Klage Zahlung restlicher Nettovergütung in Höhe von 787,21 €, Zahlung von Urlaubsabgeltung in Höhe von 727,30 € brutto sowie Erteilung von Abrechnungen. Gleichzeitig beantragte er, ihm für diese Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu bewilligen.
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