LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 31.03.2011
12 Ta 574/11
Normen:
ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 48 Abs. 1; GVG § 17 a Abs. 2; GVG § 17 a Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 21.01.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 53 Ca 19223/10

Prozesskostenhilfe bei Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts; Verweisung des Rechtsstreits an zuständiges Gericht

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 31.03.2011 - Aktenzeichen 12 Ta 574/11

DRsp Nr. 2011/10377

Prozesskostenhilfe bei Unzuständigkeit des Arbeitsgerichts; Verweisung des Rechtsstreits an zuständiges Gericht

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe kann - jedenfalls bei unbedingt erhobener Klage - nicht deshalb mangels hinreichender Erfolgsaussicht der Klage zurückgewiesen werden, weil der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen nicht gegeben oder das angerufene Arbeitsgericht örtlich unzuständig ist. In diesem Fall hat das Arbeitsgericht den Rechtsstreit gemäß § 48 Abs. 1 ArbGG in Verbindung mit § 17 a Abs. 2, Abs. 3 GVG vorab an das zuständige Gericht zu verweisen, damit dieses als Gericht der Hauptsache im Sinne von §§ 117 Abs. 1 Satz 1, 127 Abs. 1 Satz 2 ZPO eine Entscheidung über die Prozesskostenhilfe treffen kann.

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21. Januar 2011 - 53 Ca 19223/10 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung an das Arbeitsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1; ZPO § 117 Abs. 1 S. 1; ZPO § 127 Abs. 1 S. 2; ArbGG § 48 Abs. 1; GVG § 17 a Abs. 2; GVG § 17 a Abs. 3;

Gründe:

I. Der Kläger wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe, nachdem ihm das Arbeitsgericht seinen Prozessbevollmächtigten bereits nach § 11a ArbGG beigeordnet hat.