LAG Köln - Beschluss vom 16.05.2013
7 Ta 98/13
Normen:
ZPO § 114 S. 1;
Fundstellen:
NJW 2013, 8
NZA-RR 2013, 493
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 21.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 606/13

Prozesskostenhilfe bei Klage auf qualifiziertes ZeugnisAufforderung an ArbeitgeberErforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung

LAG Köln, Beschluss vom 16.05.2013 - Aktenzeichen 7 Ta 98/13

DRsp Nr. 2013/17821

Prozesskostenhilfe bei Klage auf qualifiziertes Zeugnis Aufforderung an ArbeitgeberErforderlichkeit der Anwaltsbeiordnung

1.) Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage auf Erteilung eines qualifizierten (Zwischen-) Zeugnisses besteht nur dann, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber zuvor zur Erteilung eines solchen Zeugnisses aufgefordert hat, der Arbeitgeber sich aber weigert, ein qualifiziertes Zeugnis zu erteilen oder die Zeugniserteilung unangemessen verzögert.2.) Begründet der Arbeitnehmer sein Rechtsschutzbedürfnis für die Zeugnisklage nicht, kommt insoweit weder die Bewilligung von Prozesskostenhilfe noch eine Anwaltsbeiordnung nach § 11 a ArbGG in Frage.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen den PKH-Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 21.03.2013 wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 114 S. 1;

Gründe

Die zulässige Beschwerde der Klägerin gegen den Prozesskostenhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichts Siegburg vom 21.03.2013 zum erstinstanzlichen Verfahren 1 Ca 606/13 ist unbegründet. Das Arbeitsgericht Siegburg hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Klageanträge zu 3) und 4) verweigert.