LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 12.06.2009
11 Ta 130/09
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 179/09

Prozesskostenhilfe bei dauerhafter Erkrankung des Antragstellers

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 12.06.2009 - Aktenzeichen 11 Ta 130/09

DRsp Nr. 2009/20422

Prozesskostenhilfe bei dauerhafter Erkrankung des Antragstellers

1. Bei dauerhafter Erkrankung des Antragstellers ist ein Freibetrag für Erwerbstätige nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ZPO nicht absetzbar. 2. Es ist Aufgabe des Antragstellers und nicht des Gerichts, die Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu schaffen.

Tenor:

1. Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 3 Nr. 1;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 06.04.2009 bewilligte das Arbeitsgericht Mainz dem Kläger unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten Prozesskostenhilfe mit der Maßgabe, dass er aus seinem Einkommen monatliche Teilbeträge von 200,00 € ab 01.05.2009 zu zahlen hat. Dabei ging das Gericht von einem monatlichen Einkommen des Klägers in Höhe von 1.222,20 € netto (Verletztengeld) aus und brachte davon folgende Beträge in Abzug:

- Freibetrag gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1a (richtig: Nr. 2) ZPO in Höhe von 386,00 €,

- Wohnkosten in Höhe von 192,00 € (Miete) und 100,00 € (Nebenkosten).

Gegen den ihm am 14.04.2009 zugestellten Beschluss hat der Kläger am 14.05.2009 sofortige Beschwerde eingelegt, diese jedoch nicht begründet.